Serie 8 SoSe 2017: Unterschied zwischen den Versionen
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# Eine Gerade ist ein .....dimensionales Objekt. | # Eine Gerade ist ein .....dimensionales Objekt. | ||
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# Im Fall dieser Ebenenteilung ist der Trenner ein .....dimensionales geometrisches Objekt. | # Im Fall dieser Ebenenteilung ist der Trenner ein .....dimensionales geometrisches Objekt. | ||
# Wenn also n die Dimension des geometrischen Objekts ist, das geteilt wird, dann hat der Trenner die Dimension ..... . | # Wenn also n die Dimension des geometrischen Objekts ist, das geteilt wird, dann hat der Trenner die Dimension ..... . | ||
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=Aufgabe 8.04= | =Aufgabe 8.04= |
Version vom 25. Juni 2017, 13:11 Uhr
Aufgabe 8.01Wenn der Mathematiker von einer Fahne spricht, dann meint er ein Element aus der Menge , die aus allen Tripeln mit besteht.
Aufgabe 8.02Die Definition des Begriffs entsprechend Aufgabe 8.01 entspricht der üblichen Vorstellung der Mathematiker von einer Fahne. Am 13.06.2013 fand an der PH Heidelberg eine Geometrieübung statt, in der der Begriff der Fahne durch den Dozenten M.G. unzulässig modifiziert wurde. Er passte den Begriff der Fahne der üblichen Vorstellung einer Fahne an: Gerade mit einer an ihr befestigten Viertelebene. Wir wollen diesen Begriff ab sofort offiziell als Heidelberger Übungsfahnebezeichnen.
Hier eine Ikoniserung des Begriffs Heidelberger Übungsfahne.
Aufgabe 8.03Was haben Halbgeraden und Halbebenen gemeinsam?
Aufgabe 8.04Beweisen Sie mittels eines direkten Beweises:
Aufgabe 8.05Beweisen Sie mittels eines indirekten Beweises:
Aufgabe 8.06Formulieren Sie die Umkehrung der Implikation aus Aufgabe 8.05 und untersuchen Sie den Wahrheitswert dieser Umkehrung. Aufgabe 8.07Es sei ein konvexes Viereck. Definieren Sie den Begriff Inneres von mittels des Begriffs Vereinigungsmenge.
Aufgabe 8.08Begründen sie, warum die folgenden Implikationen keine Sätze sind:
Aufgabe 8.09Definieren Sie den Begriff regelmäßiges n-Eck.
Aufgabe 8.10Es sei eine Gerade der Ebene . Ferner seien drei nicht kollineare Punkte der Ebene . Keiner dieser drei Punkte möge zu gehören. Es gelte: .
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